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Satzung „Arbeitsgemeinschaft Diabetologie Ludwigshafen e.V.“ | |||||
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1-3 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 2 Zweck des Vereins § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Paragraph
4-6 Paragraph
7-10 Paragraph
11-15
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.
Der Verein führte bisher den Namen „
Diabetesschule Ludwigshafen e.V. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Nach der Namensänderung heißt der Verein „Arbeitsgemeinschaft
Diabetologie Ludwigshafen e.V.“ Der Verein
ist eine Vereinigung von Personen, die sich zum Ziel gesetzt haben, die
Situation der Menschen mit Stoffwechselerkrankungen und anderen chronischen
Erkrankungen durch Förderung von Prävention und Rehabilitation zu verbessern. 2.
Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1999. 4. Die Verwaltung des Vereins kann von einem anderen Ort der BRD geführt werden. § 2 Zweck des Vereins 1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein fördert
die Prävention und Rehabilitation insbesondere auf dem Gebiet der
Stoffwechselerkrankungen, der arteriellen Hypertonie, deren Folgen und
Begleiterkrankungen samt der psychosomatischen Folgen bzw. Der
Erfüllung dieser Zwecke dienen vornehmlich a)
die Durchführung von Schulungen für Diabetiker b)
die Förderung der Kooperation ambulanter und stationärer Einrichtungen
im Rahmen der Diabetikerversorgung c)
die Veranstaltung von Tagungen d) Veröffentlichungen in Laienmedien und in der Fachpresse e)
die Zusammenarbeit mit regionalen Vereinigungen, Gesellschaften und
sonstigen Institutionen, die im Gesundheitswesen tätig sind f) Informationen, Aufklärung und Schulung von Noch-Gesunden, chronisch Kranken, auch deren Betreuern, im Gesundheitswesen, jeweils im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention. 2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. 3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen
Diabetiker-Bund Rheinland-Pfalz e.V. (z.B.), der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische oder volljährige
natürliche Person werden. 2.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. 3.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Sie erfolgt bei natürlichen Personen auf Lebenszeit, bei juristischen Personen bis zu deren Auflösung. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. § 4 Beendigung der
Mitgliedschaft 1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod einer natürlichen Person oder durch
Auflösung einer juristischen Person, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.
September eines Jahres beim Vorstand eingegangen sein. 3.
Wenn ein Mitglied in grober Weise die Satzung und die Interessen des
Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der
Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. 4.
Durch Beschluss des Vorstandes kann die Streichung aus der
Mitgliederliste erfolgen, wenn ein Mitglied sich nach dreimaliger Mahnung um
mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand befindet. § 5 Mitgliedsbeiträge 1.
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit
der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 3.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise
erlassen oder stunden. § 6 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Arbeitsgruppen. Der Vorstand kann zu satzungsgemäßen Themen Arbeitsgruppen einrichten. 2.
Die Arbeitsgruppen werden aufgrund der Ziele der Arbeitsgemeinschaft Diabetologie tätig. Die Leitung der Arbeitsgruppen und deren
Veröffentlichung bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Die
Arbeitsgruppen legen der Mitgliederversammlung einen eigenen Bericht vor. § 7 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern. Es werden gewählt: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer der Pressesprecher sowie zwei Beisitzer. Die Institutionen, die durch mehrere Mitglieder im Verein vertreten sind, sollen im Vorstand angemessen repräsentiert sein. Es sollen ein Hausarzt, ein Diabetologe, ein Mitglied einer Selbsthilfegruppe und eine Schulungsfachkraft im Vorstand vertreten sein 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden – geschäftsführender Vorstand – vertreten; intern geht das Vertretungsrecht des Vorsitzenden vor. 3. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein zu vermögensrechtlichen Leistungen von mehr als DM 10.000,- im Einzelfall verpflichten, der schriftlichen Genehmigung des Gesamtvorstandes bedürfen. § 8 Zuständigkeit Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. d) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts. e)
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. f) Soweit Satzungsänderungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens in das Vereinsregister oder im Rahmen der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, wird gemäss § 26 Abs. 2 BGB der zur Vertretung berechtigte Vorstand unwiderruflich bevollmächtigt, diese Änderungen ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Der Vorstand unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen. § 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Nachwahl statt. § 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die jeweilige Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. § 11 Mitgliederversammlung 1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen;
ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. 2.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. b)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. c)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. d)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins. e) Ernennung von Ehrenmitgliedern. § 12 Einberufung der Mitgliederversammlung 1.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, muss die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung des Tagesordnung, die
in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung beider Vorsitzenden von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich; derartige Beschlüsse sind allerdings nur zulässig, wenn mindestens 75% der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit gilt vorstehende Nr. 3 entsprechend. 5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 15 Auflösung des Vereins 1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§
14 Abs. 4). 2.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3.
Das bei Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den
Deutschen Diabetiker-Bund Rheinland-Pfalz e.V.. 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Ludwigshafen / Rhein, den 04.02.01 |
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